Balkonkraftwerke und Ladestationen in Eigentümergemeinschaften

§ 20 Abs. 2 WEG n.F. (seit 17.10.2024 in Kraft):

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz,

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und

5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

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